Unterposition 090510weder gemahlen noch sonst zerkleinert
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 090510 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0905 („Vanille“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Neuseeland | 0% |
| Norwegen | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 090510 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 090510
090510 bezeichnet „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0905 („Vanille“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Präferenzzoll“ sind 2 Maßnahmen für Neuseeland und Norwegen hinterlegt. Rechtsgrundlage: Decision 0244/24 und Decision 0818/11.
Für Waren mit Ursprung Neuseeland und Norwegen sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 090510 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
090510 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0905 („Vanille“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 090510 erfasst speziell „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“.
Die Einreihung 090510 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.