Position 0906Zimt und Zimtblüten
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0906 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 09 („Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0906 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0906
0906 bezeichnet „Zimt und Zimtblüten“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0906 umfasst 3 Untercodes, darunter „Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)“, „andere“ und „gemahlen oder sonst zerkleinert“.
Die Einreihung 0906 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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