Unterposition 090620gemahlen oder sonst zerkleinert
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 090620 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0906 („Zimt und Zimtblüten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 090620 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 090620 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 090620
090620 bezeichnet „gemahlen oder sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0906 („Zimt und Zimtblüten“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Für 090620 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
090620 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0906 („Zimt und Zimtblüten“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 090620 erfasst speziell „gemahlen oder sonst zerkleinert“.
Die Einreihung 090620 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.