Unterposition 090922gemahlen oder sonst zerkleinert
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 090922 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 090922 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 090922 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 090922
090922 bezeichnet „gemahlen oder sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Für 090922 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
090922 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 090922 erfasst speziell „gemahlen oder sonst zerkleinert“.
Die Einreihung 090922 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.