Unterposition 091012gemahlen oder sonst zerkleinert
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 091012 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.
Einfuhr (Import)
Ausfuhr (Export)
Für den Code 091012 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 091012
091012 bezeichnet „gemahlen oder sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11.
Für 091012 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
091012 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 091012 erfasst speziell „gemahlen oder sonst zerkleinert“.
Die Einreihung 091012 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.