Position 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0910 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 09 („Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0910 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 12,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0910
0910 bezeichnet „Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0910 umfasst 6 Untercodes, darunter „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, „gemahlen oder sonst zerkleinert“ und „Safran“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 12,5 %.
Die Einreihung 0910 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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