Position 0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 0910
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

Die Zolltarifnummer 0910 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 09 („Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0910 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 12,5 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
091011weder gemahlen noch sonst zerkleinert
091012gemahlen oder sonst zerkleinert
091020Safran
091030Kurkuma
091091Mischungen im Sinne der Anmerkung|1|b) zu diesem Kapitel
091099andere

Häufige Fragen zu 0910

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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