Position 1106Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position|0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position|0714|oder von Erzeugnissen des Kapitels|8
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 1106 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 11 („Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 1106 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 10,9 % und 50 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 1106
1106 bezeichnet „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
1106 umfasst 3 Untercodes, darunter „von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713“, „von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714“ und „von Erzeugnissen des Kapitels 8“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 10,9 % und 50 %.
Die Einreihung 1106 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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