Position 1106Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position|0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position|0714|oder von Erzeugnissen des Kapitels|8

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 1106
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position|0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position|0714|oder von Erzeugnissen des Kapitels|8

Die Zolltarifnummer 1106 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 11 („Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 1106 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 10,9 % und 50 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
110610von getrockneten Hülsenfrüchten der Position|0713
110620von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position|0714
110630von Erzeugnissen des Kapitels|8

Häufige Fragen zu 1106

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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