Unterposition 110620von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position|0714
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 110620 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1106 („Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Unterposition bündelt 110620 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 110620
110620 bezeichnet „von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714“, eine Einreihung innerhalb der Position 1106 („Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
110620 umfasst 2 Untercodes, darunter „für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht“ und „andere“.
Die Einreihung 110620 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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