Unterposition 121010Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 121010 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1210 („Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Unterposition bündelt 121010 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1210100010 | in Paketen von nicht mehr als 1 Kilogramm, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fallen, wobei die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben sein muss |
| 1210100090 | andere |
Häufige Fragen zu 121010
121010 bezeichnet „Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets“, eine Einreihung innerhalb der Position 1210 („Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
121010 umfasst 2 Untercodes, darunter „in Paketen von nicht mehr als 1 Kilogramm, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung, für wissenschaftliche und technische Versuche oder für eine Messe bestimmt sind und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fallen, wobei die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben sein muss“ und „andere“.
Die Einreihung 121010 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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