Kapitel 12ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
Gültig seit 31.12.1971
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
Die Zolltarifnummer 12 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 12 insgesamt 14 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 50 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1201 | Sojabohnen, auch geschrotet |
| 1202 | Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet |
| 1203 | Kopra |
| 1204 | Leinsamen, auch geschrotet |
| 1205 | Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet |
| 1206 | Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
| 1207 | Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
| 1208 | Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
| 1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
| 1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
| 1211 | Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
| 1212 | Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 1213 | Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
| 1214 | Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
Häufige Fragen zu 12
12 bezeichnet „Ölsamen und Ölhaltige Früchte; Verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
12 umfasst 14 Untercodes, darunter „Sojabohnen, auch geschrotet“, „Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet“ und „Kopra“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 50 %.
Die Einreihung 12 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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