Kapitel 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
Gültig seit 31.12.1971
SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
Die Zolltarifnummer 13 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 13 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,2 %.
Positionen
Häufige Fragen zu 13
13 bezeichnet „Schellack; Gummen, Harze und Andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
13 umfasst 2 Untercodes, darunter „Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“ und „Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,2 %.
Die Einreihung 13 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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