Kapitel 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Gültig seit 31.12.1971

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Die Zolltarifnummer 13 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Kapitel bündelt 13 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 3,2 %.

Positionen

CodeBeschreibung
1301Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.|B. Balsame)
1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Häufige Fragen zu 13

Disclaimer

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