Position 1301Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.|B. Balsame)
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 1301 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 13 („Schellack; Gummen, Harze und Andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 1301 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 1301
1301 bezeichnet „Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
1301 umfasst 2 Untercodes, darunter „Gummi arabicum“ und „andere“.
Die Einreihung 1301 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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