Unterposition 130120Gummi arabicum
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 130120 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1301 („Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 130120 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 130120 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 130120
130120 bezeichnet „Gummi arabicum“, eine Einreihung innerhalb der Position 1301 („Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Für 130120 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
130120 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1301 („Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 130120 erfasst speziell „Gummi arabicum“.
Die Einreihung 130120 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.