Unterposition 130190andere
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 130190 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1301 („Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 130190
130190 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 1301 („Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Für 130190 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 130190 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
130190 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1301 („Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 130190 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 130190 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.