KN-Code 17029095andere
Gültig seit 01.01.2008
Die Zolltarifnummer 17029095 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1702 („Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0,40 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Chile | 0,30 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Island | 0% | |
| Neuseeland | 0,20 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
| Singapur | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| L001Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| Y100Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM | ||
| Chile | 0% | |
| Ecuador | 0% | |
| Panama | 0% | |
| Peru | 0% | |
| Ukraine | 0% | |
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
| E017Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes | ||
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Färöer
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Grönland
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 17029095 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 17029095
17029095 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 1702 („Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Supplementary unit import“ sind 4 Maßnahmen für Ecuador, Peru, Vietnam und Zentralamerika hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 4 Maßnahmen für Chile, Island, Neuseeland und Singapur hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 8 Maßnahmen für Bosnien und Herzegowina, Chile, Ecuador, Panama u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 094325, 091956, 097533, 097311, 097226, 096705, 098206 und 097307. Rechtsgrundlage: Regulation 1214/07, Regulation 0754/17, Regulation 0405/13 u. a.
Für Waren mit Ursprung Chile, Island, Neuseeland, Singapur u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 17029095 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 17029095 Nachweise wie Einfuhrlizenz AGRIM, Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM und Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Panama, Andorra, Färöer, Grönland u. a.
Für 17029095 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
17029095 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 170290 („andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 17029095 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 17029095 ist im TARIC seit dem 01.01.2008 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.