Position 1806Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 1806 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 18 („Kakao und Zubereitungen aus Kakao“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 1806 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 8,3 %.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 180610 | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| 180620 | andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2|kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2|kg |
| 180631 | gefüllt |
| 180632 | nicht gefüllt |
| 180690 | andere |
Häufige Fragen zu 1806
1806 bezeichnet „Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
1806 umfasst 5 Untercodes, darunter „Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln“, „andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg“ und „gefüllt“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 8,3 %.
Die Einreihung 1806 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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