Unterposition 180631gefüllt

Gültig seit 01.01.1972

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

8,3% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Ägypten0%
AlgerienAgrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
APS - Allgemeine Regelung4,8% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Chileermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 9,3% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Ecuador0%
Europäischer Wirtschaftsraumermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung
Europäischer Wirtschaftsraum - Island0%
Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung
FäröerAgrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Islandermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Y019Antrag auf Präferenzbehandlung für Island
Israel0%
Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.
Japan0%
Jordanien0%
Kolumbien0%
Neuseeland0%
Norwegenermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Y020Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen
Peru0%
Singapur0%
Südafrika4,8% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
SyrienAgrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
TunesienAgrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker
Ukraine0%
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0%
Vietnam0%
Zentralamerika0%
Chile0%
Kanada0%
C006Export permit (Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11))
U062Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11)
Norwegen35,15 EUR pro Dezitonne (100 kg)

Zollunion

Land / AbkommenZollsatz
TürkeiAgrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker

Einfuhrkontrollen

  • Veterinärkontrolle

    Herkunft: Alle Drittländer

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.

    Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.

    (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.

    Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.

  • Veterinärkontrolle

    Herkunft: Europäische Union

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.

    Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.

    Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.

    (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.

    Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.

  • Veterinärkontrolle

    Herkunft: Färöer

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.

    Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.

    (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.

    Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.

  • Veterinärkontrolle

    Herkunft: Grönland

    Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.

    Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.

    (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.

    Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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