Kapitel 18KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
Gültig seit 31.12.1971
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
Die Zolltarifnummer 18 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Kapitel bündelt 18 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 8,3 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1801 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
| 1802 | Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
| 1803 | Kakaomasse, auch entfettet |
| 1804 | Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
| 1805 | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| 1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
Häufige Fragen zu 18
18 bezeichnet „Kakao und Zubereitungen aus Kakao“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
18 umfasst 6 Untercodes, darunter „Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet“, „Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall“ und „Kakaomasse, auch entfettet“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 8,3 %.
Die Einreihung 18 ist im TARIC seit dem 31.12.1971 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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