KN-Code 18069031gefüllt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 18069031 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1806 („Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Europäischer Wirtschaftsraum | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Island | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | |
| Y019Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | ||
| Jordanien | 0% | |
| Norwegen | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | |
| Y020Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | ||
| Vietnam | 0% | |
| Zentralamerika | 0% | |
| Island | 4,1% + ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 9,3% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker, höchstens 35,15 EUR pro Dezitonne (100 kg) | |
Einfuhrkontrollen
Veterinärkontrolle
Herkunft: Alle Drittländer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Europäische Union
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Färöer
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Veterinärkontrolle
Herkunft: Grönland
Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.
Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.
(Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.
Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 18069031 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 18069031
18069031 bezeichnet „gefüllt“, eine Einreihung innerhalb der Position 1806 („Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Präferenzzoll“ sind 6 Maßnahmen für Europäischer Wirtschaftsraum, Island, Jordanien, Norwegen u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Island hinterlegt. Als „Customs Union Quota“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 090799 und 090230. Rechtsgrundlage: Decision 0138/04, Regulation 1686/02, Decision 0067/06 u. a.
Für Waren mit Ursprung Europäischer Wirtschaftsraum, Island, Jordanien, Norwegen u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 18069031 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 18069031 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung, Antrag auf Präferenzbehandlung für Island und Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Island, Liechtenstein, Andorra, Färöer u. a.
Für 18069031 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
18069031 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 180690 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 18069031 erfasst speziell „gefüllt“.
Die Einreihung 18069031 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.