Unterposition 240311Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung|1|zu diesem Kapitel
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 240311 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2403 („Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 74,9%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 52,4% | |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 36,35% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Singapur | 0% | |
| Vietnam | 9,3% | |
| Norwegen | 0% | |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 240311 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 240311
240311 bezeichnet „Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel“, eine Einreihung innerhalb der Position 2403 („Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 4 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Singapur und Vietnam hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Norwegen hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090774. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Regulation 0978/12, Decision 0138/04 u. a.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Singapur, Vietnam u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 240311 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Island und Liechtenstein.
Für 240311 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
240311 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2403 („Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 240311 erfasst speziell „Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel“.
Die Einreihung 240311 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.