Position 2403Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 2403 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 24 („Tabak und Verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, Auch Nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung Bestimmt Sind; Andere Nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den Menschlichen Körper Bestimmt Sind“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Als Position bündelt 2403 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 16,6 % und 74,9 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 2403
2403 bezeichnet „Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen“ im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).
2403 umfasst 4 Untercodes, darunter „Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel“, „anderer“ und „"homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 16,6 % und 74,9 %.
Die Einreihung 2403 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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