Position 3604Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3604 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 36 („Pulver und Sprengstoffe; Pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-legierungen; Leicht Entzündliche Stoffe“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3604 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3604
3604 bezeichnet „Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3604 umfasst 2 Untercodes, darunter „Feuerwerkskörper“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3604 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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