Position 3606Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung|2|zu diesem Kapitel
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3606 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 36 („Pulver und Sprengstoffe; Pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-legierungen; Leicht Entzündliche Stoffe“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3606 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3606
3606 bezeichnet „Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3606 umfasst 2 Untercodes, darunter „flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm$3 oder weniger“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3606 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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