Position 3705Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3705 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 37 („Erzeugnisse zu Fotografischen oder Kinematografischen Zwecken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Position bündelt 3705 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,3 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3705
3705 bezeichnet „Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme“ im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
3705 umfasst 2 Untercodes, darunter „für Offsetreproduktionen“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 5,3 %.
Die Einreihung 3705 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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