Unterposition 382430nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
Gültig seit 01.01.1996
Die Zolltarifnummer 382430 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 3824 („Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Als Unterposition bündelt 382430 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 3824300010 | in Form unregelmäßiger, nicht frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver vermischt |
| 3824300020 | pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt |
| 3824300030 | andere, in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt |
| 3824300040 | andere, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt |
| 3824300090 | andere |
Häufige Fragen zu 382430
382430 bezeichnet „nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt“, eine Einreihung innerhalb der Position 3824 („Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).
382430 umfasst 5 Untercodes, darunter „in Form unregelmäßiger, nicht frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver vermischt“, „pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt“ und „andere, in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt“ u. a.
Die Einreihung 382430 ist im TARIC seit dem 01.01.1996 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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