Position 3918Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung|9|zu diesem Kapitel
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3918 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 39 („Kunststoffe und Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Als Position bündelt 3918 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3918
3918 bezeichnet „Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel“ im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
3918 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus Polymeren des Vinylchlorids“ und „aus anderen Kunststoffen“.
Die Einreihung 3918 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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