Position 3926Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen|3901|bis 3914
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 3926 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 39 („Kunststoffe und Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Als Position bündelt 3926 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 3926
3926 bezeichnet „Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“ im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
3926 umfasst 5 Untercodes, darunter „Büro- oder Schulartikel“, „Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)“ und „Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 6,5 %.
Die Einreihung 3926 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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