Position 4011Luftreifen aus Kautschuk, neu
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4011 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 40 („Kautschuk und Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“). Als Position bündelt 4011 insgesamt 8 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 4,5 %.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 401110 | von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
| 401120 | von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
| 401130 | von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
| 401140 | von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
| 401150 | von der für Fahrräder verwendeten Art |
| 401170 | von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art |
| 401180 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art |
| 401190 | andere |
Häufige Fragen zu 4011
4011 bezeichnet „Luftreifen aus Kautschuk, neu“ im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).
4011 umfasst 8 Untercodes, darunter „von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art“, „von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art“ und „von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 4 % und 4,5 %.
Die Einreihung 4011 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.