Position 4107Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position|4114
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4107 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 41 („Häute, Felle (Andere als Pelzfelle) und Leder“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Position bündelt 4107 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5,5 % und 6,5 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4107
4107 bezeichnet „Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114“ im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
4107 umfasst 6 Untercodes, darunter „Vollleder, ungespalten“, „Narbenspalt“ und „anderes“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5,5 % und 6,5 %.
Die Einreihung 4107 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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