Position 4302Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position|4303
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4302 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 43 („Pelzfelle und Künstliches Pelzwerk; Waren Daraus“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Als Position bündelt 4302 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 4302
4302 bezeichnet „Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303“ im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
4302 umfasst 4 Untercodes, darunter „von Nerzen“, „andere“ und „Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 2,7 %.
Die Einreihung 4302 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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