KN-Code 43023099andere
Gültig seit 01.01.2012
Die Zolltarifnummer 43023099 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 4302 („Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,2%.
Einfuhr (Import)
Einfuhrkontrollen
Restriction on entry into free circulation
Herkunft: ERGA OMNES
Für die Einfuhr ist der Zollstelle am Ort des Eintritts in die Europäische Union eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission). Die zuständigen Behörden, die von Drittstaaten für die Ausstellung der Bescheinigungen ernannten wurden, sind der Europäischen Kommission mitzuteilen, die diese Angaben an die Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, an Dritte weitergibt.
Einfuhrkontrolle — CITES
Herkunft: ERGA OMNES
Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.
Import control on seal products
Herkunft: ERGA OMNES
Robbenerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung (zur gewerblichen Verwendung) oder einer schriftlichen Einfuhrerklärung (für den persönlichen Gebrauch) und einem Dokument, aus dem das Erwerbsland hervorgeht, begleitet werden (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission (ABl. L 271)).
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control - CITES | Alle Drittländer |
Häufige Fragen zu 43023099
43023099 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 4302 („Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303“) im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Regulation 3254/91, Regulation 0966/23 u. a.
Für 43023099 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Für 43023099 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
43023099 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 430230 („ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 43023099 erfasst speziell „andere“.
Die Einreihung 43023099 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.