Position 4707Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 4707 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 47 („Halbstoffe aus Holz oder Anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“). Als Position bündelt 4707 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 470710 | ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen |
| 470720 | Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt |
| 470730 | Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.|B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke) |
| 470790 | andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert) |
Häufige Fragen zu 4707
4707 bezeichnet „Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“ im Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“).
4707 umfasst 4 Untercodes, darunter „ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen“, „Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt“ und „Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)“ u. a.
Die Einreihung 4707 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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