Position 4707Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif

Die Zolltarifnummer 4707 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 47 („Halbstoffe aus Holz oder Anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“). Als Position bündelt 4707 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
470710ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen
470720Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt
470730Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.|B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
470790andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

Häufige Fragen zu 4707

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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