Unterposition 510211Kaschmirziegenhaare (cashmere)
Gültig seit 01.01.2002
Die Zolltarifnummer 510211 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5102 („Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 510211 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 510211 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 510211
510211 bezeichnet „Kaschmirziegenhaare (cashmere)“, eine Einreihung innerhalb der Position 5102 („Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Für 510211 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
510211 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5102 („Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 510211 erfasst speziell „Kaschmirziegenhaare (cashmere)“.
Die Einreihung 510211 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.