Position 5103Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5103 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 51 („Wolle, Feine und Grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5103 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5103
5103 bezeichnet „Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5103 umfasst 3 Untercodes, darunter „Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren“, „andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren“ und „Abfälle von groben Tierhaaren“.
Die Einreihung 5103 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.