Position 5112Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5112 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 51 („Wolle, Feine und Grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5112 insgesamt 5 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 7,2 % und 8 %.
Unterpositionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 511211 | mit einem Quadratmetergewicht von 200|g oder weniger |
| 511219 | andere |
| 511220 | andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt |
| 511230 | andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt |
| 511290 | andere |
Häufige Fragen zu 5112
5112 bezeichnet „Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5112 umfasst 5 Untercodes, darunter „mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger“, „andere“ und „andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 7,2 % und 8 %.
Die Einreihung 5112 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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