Position 5207Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5207 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 52 („Baumwolle“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5207 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5207
5207 bezeichnet „Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5207 umfasst 2 Untercodes, darunter „mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr“ und „andere“.
Die Einreihung 5207 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.