Unterposition 521032in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 521032 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5210 („Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Unterposition bündelt 521032 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 5210320010 | auf Handwebstühlen hergestellt |
| 5210320090 | andere |
Häufige Fragen zu 521032
521032 bezeichnet „in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper“, eine Einreihung innerhalb der Position 5210 („Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
521032 umfasst 2 Untercodes, darunter „auf Handwebstühlen hergestellt“ und „andere“.
Die Einreihung 521032 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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