Position 5504Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5504 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 55 („Synthetische oder Künstliche Spinnfasern“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5504 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5504
5504 bezeichnet „Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5504 umfasst 2 Untercodes, darunter „aus Viskose“ und „andere“.
Die Einreihung 5504 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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