Unterposition 551621roh oder gebleicht
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 551621 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5516 („Gewebe aus künstlichen Spinnfasern“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Singapur | 0% |
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 551621
551621 bezeichnet „roh oder gebleicht“, eine Einreihung innerhalb der Position 5516 („Gewebe aus künstlichen Spinnfasern“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für Singapur hinterlegt. Rechtsgrundlage: Decision 1875/19.
Für Waren mit Ursprung Singapur sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 551621 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
551621 ist einer von 19 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5516 („Gewebe aus künstlichen Spinnfasern“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 551621 erfasst speziell „roh oder gebleicht“.
Die Einreihung 551621 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.