Position 5607Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5607 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5607 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5607
5607 bezeichnet „Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5607 umfasst 6 Untercodes, darunter „Bindegarne oder Pressengarne“, „andere“ und „Bindegarne oder Pressengarne“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8 % und 12 %.
Die Einreihung 5607 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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