Position 5608Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5608 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5608 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5608
5608 bezeichnet „Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5608 umfasst 3 Untercodes, darunter „konfektionierte Fischernetze“, „andere“ und „andere“.
Die Einreihung 5608 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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