Unterposition 580631aus Baumwolle
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 580631 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 5806 („Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 7,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 6% |
Einfuhrkontrollen
Entry into free circulation (quantitative limitation)
Herkunft: Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/936 (ABl. L 160) ist die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft abhängig von der Vorlage der von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilten Einfuhrgenehmigung, die überall in der Union gültig ist.
Ausfuhr (Export)
Für den Code 580631 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 580631
580631 bezeichnet „aus Baumwolle“, eine Einreihung innerhalb der Position 5806 („Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)“) im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ ist eine Maßnahme für APS - Allgemeine Regelung hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Regulation 0978/12 und Regulation 0936/15.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 580631 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Indien.
Für 580631 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
580631 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 5806 („Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 580631 erfasst speziell „aus Baumwolle“.
Die Einreihung 580631 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.