Position 5902Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 5902 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 59 („Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder Laminierte Gewebe; Waren Des Technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 5902 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5,6 % und 8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 5902
5902 bezeichnet „Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose“ im Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“).
5902 umfasst 3 Untercodes, darunter „aus Nylon oder anderen Polyamiden“, „aus Polyestern“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 5,6 % und 8 %.
Die Einreihung 5902 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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