Kapitel 60GEWIRKE UND GESTRICKE
Gültig seit 31.12.1971
GEWIRKE UND GESTRICKE
Die Zolltarifnummer 60 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Kapitel bündelt 60 insgesamt 6 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 6,5 % und 6,5 %.
Positionen
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 6001 | Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse"), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke |
| 6002 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 |
| 6003 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 |
| 6004 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 |
| 6005 | Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 |
| 6006 | Andere Gewirke und Gestricke |
Ähnliche Kapitel zu 60
60 steht in Abschnitt XI „Spinnstoffe und Waren daraus“. Auf derselben Ebene liegen 13 weitere Kapitel, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 50 | SEIDE |
| 51 | WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR |
| 52 | BAUMWOLLE |
| 53 | ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN |
| 54 | SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; |
| 55 | SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN |
| 56 | WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN |
| 57 | TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN |
| 58 | SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN |
| 59 | GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER LAMINIERTE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN |
| 61 | KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN |
| 62 | KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN |
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Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
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