Position 6111Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 6111
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

Die Zolltarifnummer 6111 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 61 („Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“). Als Position bündelt 6111 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 8,9 % und 12 %.

Unterpositionen

CodeBeschreibung
611120aus Baumwolle
611130aus synthetischen Chemiefasern
611190aus anderen Spinnstoffen

Häufige Fragen zu 6111

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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