Position 6506Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 6506 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 65 („Kopfbedeckungen und Teile Davon“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“). Als Position bündelt 6506 insgesamt 3 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 5,7 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 6506
6506 bezeichnet „Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet“ im Abschnitt XII („Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen“).
6506 umfasst 3 Untercodes, darunter „Sicherheitskopfbedeckungen“, „aus Kautschuk oder Kunststoff“ und „aus anderen Stoffen“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 5,7 %.
Die Einreihung 6506 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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