Zolltarifnummer 8102100010Molybdän in Form von Pulver, mit -|einer Reinheit von 99|GHT oder mehr und -|einer Partikelgröße von 1,0|µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0|µm
Gültig seit 01.01.2013
Die Zolltarifnummer 8102100010 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 8102 („Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).
Einfuhr (Import)
Autonome Zollaussetzungen
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| ERGA OMNES | 0% |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 8102100010 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 8102100010
8102100010 bezeichnet „Molybdän in Form von Pulver, mit - einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und - einer Partikelgröße von 1,0 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 µm“, eine Einreihung innerhalb der Position 8102 („Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott“) im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).
Als „Autonome Zollaussetzung“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2605/25.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 8102100010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
8102100010 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 810210 („Pulver“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 8102100010 erfasst speziell „Molybdän in Form von Pulver, mit - einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und - einer Partikelgröße von 1,0 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 µm“.
Die Einreihung 8102100010 ist im TARIC seit dem 01.01.2013 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.