Unterposition 850231windgetrieben
Gültig seit 01.01.1996
Die Zolltarifnummer 850231 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8502 („Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“). Als Unterposition bündelt 850231 insgesamt 4 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 2,7 %.
KN-Codes
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 8502310011 | Gewerbliche Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt oder mehr, die in einen Windkraftturm aus Stahl und ein Maschinenhaus eingebaut sind, mit Rohrtürmen, auch konisch, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 m, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses, aufweisen, wenn der Turm vollständig zusammengesetzt ist |
| 8502310019 | andere |
| 8502310085 | Gewerbliche Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt oder mehr, die in einen Windkraftturm aus Stahl und ein Maschinenhaus eingebaut sind, mit Rohrtürmen, auch konisch, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 m, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses, aufweisen, wenn der Turm vollständig zusammengesetzt ist |
| 8502310097 | andere |
Häufige Fragen zu 850231
850231 bezeichnet „windgetrieben“, eine Einreihung innerhalb der Position 8502 („Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer“) im Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren“).
850231 umfasst 4 Untercodes, darunter „Gewerbliche Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt oder mehr, die in einen Windkraftturm aus Stahl und ein Maschinenhaus eingebaut sind, mit Rohrtürmen, auch konisch, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 m, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses, aufweisen, wenn der Turm vollständig zusammengesetzt ist“, „andere“ und „Gewerbliche Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität – entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen – von 1,00 Megawatt oder mehr, die in einen Windkraftturm aus Stahl und ein Maschinenhaus eingebaut sind, mit Rohrtürmen, auch konisch, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 m, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses, aufweisen, wenn der Turm vollständig zusammengesetzt ist“ u. a. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 2,7 % und 2,7 %.
Die Einreihung 850231 ist im TARIC seit dem 01.01.1996 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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