Unterposition 860630Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition|8606|10
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 860630 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 8606 („Schienengebundene Güterwagen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Einfuhr (Import)
Für den Code 860630 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Export control | Russische Föderation |
Häufige Fragen zu 860630
860630 bezeichnet „Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10“, eine Einreihung innerhalb der Position 8606 („Schienengebundene Güterwagen“) im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Für 860630 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
860630 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 8606 („Schienengebundene Güterwagen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 860630 erfasst speziell „Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10“.
Die Einreihung 860630 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.