Zolltarifnummer 8714930020Zahnkranzpaket -zur Befestigung an einer Trommelnabe, -mit 7 oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 Zahnkränzen, -mit 10 oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 Zähnen pro Zahnkranz, -mit einem Gewicht von 200 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g, -mit Zahnkränzen aus vernickeltem Stahl oder Aluminium, -mit Verbindungsstücken (Abstandshaltern) zwischen den Zahnkränzen, hergestellt aus Kunststoff oder Aluminium, -ohne Sperrklinke zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern
Gültig seit 01.01.2026
Die Zolltarifnummer 8714930020 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 8714 („Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Einfuhr (Import)
Aussetzung + End-Use
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| ERGA OMNES | 0% | |
| N990EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | ||
Ausfuhr (Export)
Für den Code 8714930020 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 8714930020
8714930020 bezeichnet „Zahnkranzpaket -zur Befestigung an einer Trommelnabe, -mit 7 oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 Zahnkränzen, -mit 10 oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 Zähnen pro Zahnkranz, -mit einem Gewicht von 200 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g, -mit Zahnkränzen aus vernickeltem Stahl oder Aluminium, -mit Verbindungsstücken (Abstandshaltern) zwischen den Zahnkränzen, hergestellt aus Kunststoff oder Aluminium, -ohne Sperrklinke zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern“, eine Einreihung innerhalb der Position 8714 („Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713“) im Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“).
Als „Autonomous suspension under end-use“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2605/25.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 8714930020 Nachweise wie EUS - Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.
Für 8714930020 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
8714930020 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 871493 („Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der Beschaffenheit und der Zweckbestimmung der Ware; 8714930020 erfasst speziell „Zahnkranzpaket -zur Befestigung an einer Trommelnabe, -mit 7 oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 Zahnkränzen, -mit 10 oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 Zähnen pro Zahnkranz, -mit einem Gewicht von 200 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 g, -mit Zahnkränzen aus vernickeltem Stahl oder Aluminium, -mit Verbindungsstücken (Abstandshaltern) zwischen den Zahnkränzen, hergestellt aus Kunststoff oder Aluminium, -ohne Sperrklinke zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern“.
Die Einreihung 8714930020 ist im TARIC seit dem 01.01.2026 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.